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Forschungszulagengesetz: Förderung, Antrag, Vorteile

Forschungszulagengesetz erklärt: Du erfährst Fördersätze 25–35 %, Berechnung, BSFZ-Antrag, Kombination und Praxistipps für erfolgreiche Förderung.

Von
David Leimann
05.02.2026
8 min
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Das Forschungszulagengesetz (FZulG) hat seit dem 1. Januar 2020 die Förderlandschaft für Forschung und Entwicklung in Deutschland verändert. Als technologieoffene und branchenneutrale steuerliche Förderung ermöglicht es Unternehmen jeder Größe und Rechtsform, ihre FuE-Investitionen direkt über das Steuersystem zu reduzieren. Anders als klassische Projektförderungen funktioniert diese Unterstützung vollautomatisch über die Steuererklärung und bietet planbare, verlässliche Förderung für alle innovativen Unternehmen.

Was ist das Forschungszulagengesetz?

Das Forschungszulagengesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland. Es gewährt allen steuerpflichtigen Unternehmen eine Forschungszulage auf ihre förderfähigen FuE-Aufwendungen. Das Gesetz umfasst drei Kernbereiche der Forschung: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.

Die Förderung erfolgt als direkter Steuerabzug oder Erstattung und ist damit unabhängig von der aktuellen Ertragslage des Unternehmens. Selbst Unternehmen in Verlustphasen erhalten die volle Erstattung der berechneten Forschungszulage. Diese Konstruktion macht das FZulG besonders attraktiv für Start-ups und wachsende Technologieunternehmen, die oft Jahre benötigen, bis sie Gewinne erwirtschaften.

Rechtliche Grundlagen und Gesetzesstruktur

Das FZulG besteht aus acht Paragraphen, die die wesentlichen Aspekte der steuerlichen Forschungsförderung regeln. Die rechtliche Einbettung erfolgt über das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz, wodurch die Forschungszulage als eigenständiges Förderinstrument neben bestehenden steuerlichen Regelungen funktioniert.

§ 1 FZulG definiert die Anspruchsberechtigung für alle steuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland. § 2 FZulG legt die förderfähigen FuE-Tätigkeiten fest und orientiert sich dabei an den international anerkannten Definitionen des Frascati-Manual der OECD. Die Paragraphen 3 und 4 regeln die konkreten Berechnungsmodalitäten und Höchstgrenzen, während § 5 FZulG das Antragsverfahren beschreibt.

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zu anderen Förderformen in § 7 FZulG. Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderungen kombiniert werden, allerdings ist die Gesamtförderung auf 15 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt. Diese Regelung verhindert Überförderungen und stellt sicher, dass die EU-Beihilferichtlinien eingehalten werden.

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Steuerliche Forschungsförderung: Vorteile und Mechanismus

Die steuerliche Forschungsförderung durch das FZulG funktioniert grundlegend anders als projektbezogene Förderprogramme. Statt einer Vorab-Bewilligung und kontrollierten Mittelverwendung erfolgt die Förderung rückwirkend über die Steuererklärung. Unternehmen können ihre tatsächlich angefallenen FuE-Aufwendungen geltend machen und erhalten 25 Prozent davon als Steuererstattung oder Steuerminderung.

Der entscheidende Vorteil liegt in der Planbarkeit und Unbürokratie. Während traditionelle Förderprogramme oft monatelange Antragsverfahren und umfangreiche Berichtspflichten erfordern, ist die Forschungszulage ein automatisierter Prozess. Unternehmen müssen lediglich ihre FuE-Tätigkeiten dokumentieren und bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen Antrag auf Bescheinigung stellen.

Die steuerliche Konstruktion macht die Förderung besonders liquiditätsschonend. In Jahren mit geringen Gewinnen oder Verlusten erhalten Unternehmen die volle Forschungszulage als direkte Auszahlung. In gewinnstarken Jahren reduziert sich entsprechend die Steuerlast. Diese Flexibilität unterstützt Unternehmen in allen Entwicklungsphasen optimal.

Forschungszulage: Berechnung und Förderhöhe

Die Berechnung der Forschungszulage erfolgt auf Basis der jährlichen förderfähigen FuE-Aufwendungen. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent, kann aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zehn Prozentpunkte auf 35 Prozent erhöht werden. Diese Erhöhung gilt seit März 2024 und stärkt gezielt die Innovationskraft des Mittelstands.

Die förderfähigen Aufwendungen umfassen primär Personalkosten für FuE-Mitarbeiter, begrenzt auf maximal 4 Millionen Euro jährlich (10 Millionen Euro für Nicht-KMU). Zusätzlich können 60 Prozent der Kosten für externe Auftragsforschung angerechnet werden, sowie 20 Prozent Pauschale darauf. Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind ebenfalls förderfähig, wenn sie ausschließlich für FuE genutzt werden.

Ein praktisches Beispiel: Ein KMU mit 500.000 Euro jährlichen Personalkosten für FuE-Tätigkeiten erhält bei 35 Prozent Fördersatz eine Forschungszulage von 175.000 Euro. Bei einem größeren Unternehmen mit 2 Millionen Euro FuE-Personalkosten beträgt die Förderung bei 25 Prozent Fördersatz 500.000 Euro. Diese erheblichen Beträge können Innovationsvorhaben nachhaltig stärken oder überhaupt erst ermöglichen.

Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand und Auswirkungen

Das Wachstumschancengesetz hat die steuerliche Forschungsförderung in Deutschland weiter gestärkt. Zu den wichtigsten Verbesserungen gehört die bereits erwähnte Erhöhung des Fördersatzes für KMU auf 35 Prozent, die seit März 2024 gilt. Diese Änderung macht die Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen noch attraktiver.

Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz seit 2025 die vorzeitige Reduzierung von Steuervorauszahlungen aufgrund zu erwartender Forschungszulagen. Diese Regelung verbessert die Liquiditätssituation von Unternehmen erheblich, da sie nicht mehr bis zur Steuererklärung im Folgejahr warten müssen, um von der Förderung zu profitieren.

Der aktuelle Stand zeigt eine positive Entwicklung der Antragsstatistiken. Die BSFZ verzeichnet kontinuierlich steigende Antragszahlen, was die wachsende Akzeptanz der steuerlichen Forschungsförderung in der deutschen Wirtschaft belegt. Besonders erfreulich ist der hohe Anteil an KMU unter den Antragstellern, was das politische Ziel der Mittelstandsförderung unterstreicht.

Antragsverfahren und Bescheinigungsstelle

Das Antragsverfahren für die Forschungszulage gliedert sich in zwei Stufen. Zunächst muss bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ein Antrag auf Bescheinigung der förderfähigen FuE-Aufwendungen gestellt werden. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die spätere Geltendmachung der Forschungszulage beim Finanzamt.

Die BSFZ prüft dabei ausschließlich die fachliche Förderfähigkeit der beschriebenen FuE-Tätigkeiten. Sie bewertet, ob die Aktivitäten den gesetzlichen Definitionen von Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung entsprechen. Die steuerrechtliche Prüfung und Festsetzung der Forschungszulage erfolgt anschließend durch das zuständige Finanzamt.

Für Unternehmen ist es wichtig, die Anträge sorgfältig vorzubereiten. Eine präzise Beschreibung der FuE-Tätigkeiten, eine klare Abgrenzung zu Routineaufgaben und eine nachvollziehbare Kostenplanung erhöhen die Bewilligungschancen erheblich. Erfahrene Beratungsunternehmen wie Felsaris unterstützen dabei, sowohl die fachlichen als auch die formalen Anforderungen optimal zu erfüllen.

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Häufige Fehler bei der Antragsstellung

Ein häufiger Fehler liegt in der unzureichenden Abgrenzung zwischen förderfähigen FuE-Tätigkeiten und nicht förderfähigen Routine- oder Produktionsaktivitäten. Viele Unternehmen überschätzen den FuE-Gehalt ihrer Tätigkeiten oder dokumentieren die Innovationsaspekte nicht ausreichend. Dies führt zu Kürzungen oder Ablehnungen durch die BSFZ.

Problematisch ist auch die fehlerhafte Kostenzuordnung. Personalkosten sind nur dann förderfähig, wenn die Mitarbeiter tatsächlich unmittelbar an FuE-Tätigkeiten arbeiten. Verwaltungs-, Vertriebs- oder Managementtätigkeiten sind grundsätzlich nicht förderfähig, auch wenn sie im Kontext eines Innovationsprojekts stehen. Eine genaue Zeiterfassung und Tätigkeitsdokumentation ist daher unerlässlich.

Viele Unternehmen versäumen es außerdem, die Kumulierungsregelungen mit anderen Förderungen zu beachten. Wenn bereits andere staatliche Zuschüsse oder Förderungen für dasselbe Vorhaben erhalten werden, kann dies die Höhe der Forschungszulage beeinflussen. Eine frühzeitige Abstimmung mit Steuerberatern oder Förderexperten verhindert solche Probleme.

Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen

Das Forschungszulagengesetz ermöglicht die Kombination mit anderen Förderprogrammen, allerdings mit klaren Grenzen. Die Gesamtförderung für ein Vorhaben darf 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Bei der Berechnung werden alle staatlichen Zuschüsse, Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen und die Forschungszulage zusammengerechnet.

Besonders interessant ist die Kombination mit dem ZIM-Programm (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand). Während ZIM bis zu 360.000 Euro als direkten Zuschuss gewährt, kann die Forschungszulage zusätzlich die nicht geförderten Kosten abfedern. Ein Unternehmen kann somit sowohl von der projektbezogenen ZIM-Förderung als auch von der allgemeinen steuerlichen Forschungsförderung profitieren.

Auch mit EU-Programmen wie Horizont Europa oder regionalen Förderprogrammen ist eine Kombination möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die EU-Beihilferichtlinien eingehalten werden müssen. Die verschiedenen Förderungen dürfen zusammen nicht die zulässigen Förderintensitäten überschreiten, die je nach Unternehmensgröße und Forschungsart zwischen 25 und 100 Prozent liegen.

Dokumentation und Nachweis von FuE-Tätigkeiten

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der FuE-Tätigkeiten ist entscheidend für den Erfolg des Forschungszulage-Antrags. Unternehmen müssen nachweisen können, dass ihre Aktivitäten tatsächlich Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes darstellen. Dazu gehört eine klare Beschreibung der wissenschaftlich-technischen Zielsetzung, der angewandten Methoden und der erwarteten Ergebnisse.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu bestehenden Technologien und Lösungen. Die BSFZ prüft, ob ein echtes technisches Risiko besteht und neues Wissen generiert wird. Routine-Verbesserungen, Qualitätssicherung oder reine Anwendung bekannter Verfahren sind nicht förderfähig. Eine detaillierte Projektplanung mit klar definierten Meilensteinen und Forschungszielen stärkt die Argumentation erheblich.

Die Kostendokumentation erfordert eine genaue Zuordnung der Aufwendungen zu den FuE-Tätigkeiten. Personalkosten müssen durch Zeiterfassungssysteme belegt werden, externe Dienstleistungen durch entsprechende Verträge und Rechnungen. Eine saubere Buchführung und regelmäßige interne Kontrollen verhindern spätere Probleme bei Prüfungen durch die Finanzämter.

Praxistipps für erfolgreiche Antragstellung

Erfolgreiche Anträge zeichnen sich durch eine klare Struktur und präzise fachliche Argumentation aus. Beginnen Sie mit einer verständlichen Zusammenfassung des Forschungsvorhabens und arbeiten Sie die technischen Herausforderungen deutlich heraus. Vermeiden Sie dabei zu allgemeine Beschreibungen und fokussieren Sie auf die spezifischen Innovationsaspekte.

Die Kostenplanung sollte realistisch und nachvollziehbar sein. Berücksichtigen Sie dabei die Höchstgrenzen für verschiedene Kostenarten und planen Sie einen angemessenen Zeitpuffer ein. Eine zu optimistische Kostenplanung kann zu Problemen bei der späteren Abrechnung führen, während eine zu vorsichtige Planung Fördervolumen verschenkt.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer Vorab-Beratung durch erfahrene Förderspezialisten. Eine professionelle Einschätzung der Förderfähigkeit und eine sorgfältige Antragsvorbereitung erhöhen die Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich. Felsaris bietet beispielsweise eine kostenlose Erstbewertung von Projektideen und unterstützt bei der gesamten Antragsstellung.

Fazit: Forschungszulage als strategisches Instrument

Das Forschungszulagengesetz hat sich als wichtiges Instrument der Innovationsförderung in Deutschland etabliert. Mit seiner technologieoffenen Ausrichtung und der unbürokratischen Abwicklung über das Steuersystem bietet es allen forschenden Unternehmen eine verlässliche Finanzierungsquelle. Die jüngsten Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz stärken besonders kleine und mittlere Unternehmen.

Für innovative Unternehmen ist die Forschungszulage ein strategisches Instrument zur Finanzierung ihrer Entwicklungsaktivitäten. Die planbare Förderung in Höhe von 25 bis 35 Prozent der FuE-Aufwendungen kann erhebliche Budgets freisetzen und zusätzliche Innovationsprojekte ermöglichen. Kombiniert mit anderen Förderungen entstehen attraktive Finanzierungsmixe.

Der Erfolg hängt jedoch von einer fachkundigen Antragsstellung und ordnungsgemäßen Dokumentation ab. Unternehmen sollten frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um alle Potenziale der steuerlichen Forschungsförderung zu nutzen. Starten Sie jetzt Ihre Förderberatung – mit Felsaris sichern Sie sich optimal Ihre Forschungszulage.

Häufig gestellte Fragen zum Forschungszulagengesetz

Welche Unternehmen können die Forschungszulage beantragen?

Alle steuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland sind antragsberechtigt – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche. Dazu gehören Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmer, sofern sie Forschung und Entwicklung betreiben.

Wie hoch ist die maximale Forschungszulage pro Jahr?

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, bei KMU seit 2024 bis zu 35 Prozent. Die förderfähigen Personalkosten sind auf 4 Millionen Euro jährlich begrenzt (10 Millionen Euro für Großunternehmen), was eine maximale Zulage von 1,4 Millionen Euro (KMU) beziehungsweise 2,5 Millionen Euro ermöglicht.

Können Verlustunternehmen die Forschungszulage erhalten?

Ja, Verlustunternehmen erhalten die volle Forschungszulage als direkte Erstattung. Das ist ein wichtiger Vorteil gegenüber anderen steuerlichen Vergünstigungen, da die Förderung nicht von der aktuellen Ertragslage abhängt.

Wie lange dauert das Antragsverfahren?

Das Verfahren gliedert sich in zwei Phasen: Die BSFZ entscheidet binnen drei Monaten über die Bescheinigung der FuE-Tätigkeiten. Anschließend prüft das Finanzamt die steuerrechtlichen Aspekte im Rahmen der Steuererklärung. Insgesamt sollten Unternehmen mit sechs bis zwölf Monaten rechnen.

Welche Kosten sind bei der Forschungszulage förderfähig?

Förderfähig sind Personalkosten für FuE-Mitarbeiter, 60 Prozent der Kosten für externe Auftragsforschung, eine 20-prozentige Pauschale darauf sowie Abschreibungen auf FuE-spezifische Wirtschaftsgüter. Nicht förderfähig sind Verwaltungs-, Vertriebs- oder allgemeine Managementkosten.